Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Mauern e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
Freiwillige Feuerwehr Mauern e.V.,
er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Mauern;
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereines ist die Förderung des Feuerschutzes, dies wird verwirklicht durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Mauern, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. 

Zweck des Vereins kann die Pflege von technischem Kulturgut bzw. historischem Gerät sein, die sich entweder im Eigentum des Vereins oder der Gemeinde Mauern befinden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

a. aktive Mitglieder

b. Mitglieder der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Mauern

c. passive Mitglieder

d. fördernde Mitglieder

e. Ehrenmitglieder

f. Kinder ab 6 Jahren

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe können ab dem vollendeten 12. Lebensjahr Feuerwehranwärter werden. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

Über die Annahme des Aufnahmegesuches entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen einen die Annahme des Aufnahmegesuches verweigernden Beschluss des erweiterten Vorstandes ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit den Tod des Mitglieds,

b. durch Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluss.

Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist; die Erklärung muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor dem Ende eines Geschäftsjahres zugegangen sein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist; die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind; dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden; vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen; geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden, die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. der erweiterte Vorstand

  3. die Mitgliederversammlung 

     

§ 7 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt alleine. Im Innenverhältnis gilt: die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden wird beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt; außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder –solange keine Neuwahl stattgefunden hat- aus der Mitte des erweiterten Vorstandes jemand bestimmen, der kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausgeübt.

Für das kommissarisch geleitete Vorstandsamt findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung,

b. Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d. Verwaltung des Vereinsvermögens,

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

f. Antrag zur Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,

g. Antrag zur Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern;

 

§ 9 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Schriftführer

d. dem Kassenwart

e. dem Jugendwart

f. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstaben a – d gewählt wird

g. dem stellvertretenden Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr, soweit der dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstaben a – d gewählt wird

h. 2 Beisitzer

Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zur ausschließlichen Erledigung übertragen sind; die Fassung der dazu erforderlichen Beschlüsse und die Überwachung deren Vollzugs. Dem erweiterten Vorstand stehen außerdem alle Rechte und Befugnisse zu, die ihm in dieser Satzung eingeräumt sind. Der erweiterte Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Vorbereitung von ihm zu fassender Beschlüsse im Einzelfall oder generell für bestimmte Sachgebiete beauftragen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt; außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten erweiterten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Zur Verwirklichung von Vereinszwecken nach §2 können Abteilungen gebildet werden. Der erweiterte Vorstand bestellt hierfür einen Abteilungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Die Dauer der Bestellung erfolgt längstens bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes.

 

§ 10 Sitzungen des erweiterten Vorstands und Beschlussfassung 

Für die Sitzung des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über eingebrachte Anträge entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes

Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der erweiterten Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden;
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen; sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung oder öffentliche Bekanntgabe (Presse), dabei sind die Gegenstände gewollter Beschlussfassung zu bezeichnen (Tagesordnung), es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Für die Ordnungsgemäßheit der Einberufung und der Ladung an das Vereinsmitglied, insbesondere für die Einhaltung der Einberufungsfrist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach §3 a) bis e). 

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abzuhalten, kann in Ausnahmefällen auch online durchgeführt werden. 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden; in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied nach §3 a) bis e) stimmberechtigt; beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen; soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie Nicht-erschienene zu behandeln; zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist; die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten 

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mauern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Mauern, den 13. Mai 2022